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Freiheitsrechte und Herrschaftslegitimation: die Ottonische Handfeste Bayerns gleich der Magna Carta Englands?

Aktualisiert: 11. Sept. 2025

Parlamentarismus, ein politisches System, das es uns ermöglicht, unsere Anliegen und Überzeugungen durch von uns demokratisch gewählte Vertreter zum Ausdruck zu bringen. Ein Staatswesen, das durch faire und transparente Wahlen eine gewisse Form der Kontrolle der Regierung ermöglicht. Ein solches System ist aus Deutschland mittlerweile nicht mehr wegzudenken, schließlich existiert es in der Form, in der wir es kennen, bereits seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949. Doch reichen die historischen Ursprünge dessen wesentlich weiter zurück.

Verfolgt man den Weg des Parlamentarismus zurück in die Geschichte, gelangt man unweigerlich zum Großen Freibrief (lat. Magna Carta Libertatum), der 1215 unter König Johann Ohneland (John Lackland) von England ausgestellt wurde. Mit ihm wurden dem englischen Adel gegenüber der königlichen Macht politische Freiheiten zugestanden. Freilich war dies nicht das erste Dokument dieser Art, jedoch zählt die Magna Carta zu den bedeutendsten solcher Unterlagen und gilt bis heute als epochaler Grundstein in der Entstehungsgeschichte der Freiheits- und Rechtsdokumente.

Beinahe genau hundert Jahre später sah sich auch in Bayern Otto III. zur Abfassung einer Urkunde veranlasst, die als Ausgangspunkt der parlamentarischen Entwicklung gilt und die im Zuge der historischen Entwicklung die Grundlage für die Entstehung der Stände und des Bayerischen Landtags bildete. Da in diesem Dokument ebenfalls Privilegien an die Landstände (Adel, Geistlichkeit, Städte) verliehen wurden und sich sicherlich noch weitere Gemeinsamkeiten finden lassen, bezeichnet der Historiker Karl Bosl diese Urkunde als "Magna Carta Bayerns".

Inwieweit diese Bezeichnung gerechtfertig ist und in welcher Weise sich die Absichten und Intentionen, die der Magna Carta Englands und der Ottonischen Handfeste Bayerns zugrunde lagen, vergleichen lassen, wird im weiteren Verlauf betrachtet werden. Zu diesem Zweck werden zunächst die jeweiligen Ausgangssituationen und die damit verbundenen Antriebsfaktoren separat betrachtet und die beiderseitigen Ziele sowie inhaltliche Schwerpunkte aufgezeigt.


Die Ottonische Handfeste - Historische Hintergründe und Auslöser

Um beurteilen zu können, welche Intentionen der Festsetzung der Ottonischen Handfeste zugrunde lagen, ist es erforderlich, die Entstehungs- beziehungsweise Ausgangssituation zu berücksichtigen. Wesentlich erscheint, dass im Hinblick auf Bayern keineswegs von einem geschlossenen Gebilde gesprochen werden kann. Vielmehr umfasste es zahlreiche Fragmente und war eingebettet in eine Vielzahl reichsunmittelbarer Herrschaftsgebiete, wie etwa Reichsabteien oder Hochstifte.



Anfänglich übernahmen die Wittelsbacher, die bereits seit 1116 die bayerische Pfalzgrafschaft bekleideten und überhaupt in ganz Bayern wohlhabend waren, rasch die Oberhand. Otto von Wittelsbach, auch Otto I. genannt, wurde 1180 erstmals mit dem Herzogtum Bayern belehnt, musste sich aber gegen anfängliche Widrigkeiten behaupten, da seine Herzogsgewalt durch weiterhin bestehende Adelsfamilien geschwächt wurde. Ungeachtet dessen gelang es Otto, nicht zuletzt mit Unterstützung seiner Brüder und des Kaisers Friedrich III., eine gegenüber den früheren bayerischen Herzögen intensivere Herrschaft zu etablieren und für ein gewisses Maß an Ordnung und Frieden in seinem Herrschaftsgebiet zu sorgen. Mit dem Tod Ottos I. im Jahre 1183 wendete sich die Lage im Herzogtum allerdings rasch wieder zum Negativen. Ludwig, Sohn Ottos I., erst zehn Jahre alt, wurde bis zu seiner Regierungsfähigkeit vertreten, zugleich verließen einige Gebiete das Herzogtum und zunehmend lösten sich Bischöfe aus der herzoglichen Oberhoheit, um eigene Herrschaften zu konstituieren. Mit Ludwig I. gelang daher erst relativ spät eine Expansion des Herrschaftsgebietes, die anschließend von seinem Sohn Otto II. konsequent vorangetrieben wurde. Auch unter ihnen wurde die Gerichts- und Verwaltungsorganisation festgelegt und Ministeriale an die Spitze der Landgerichte gesetzt.

Als Otto II. 1255 starb, wurde das Herzogtum unter den beiden Söhnen Ludwig II. und Heinrich XIII. erstmals in Ober- und Niederbayern geteilt. Betrachtet man im folgenden nur Niederbayern, so geht die Herrschaft nach dem Tode Heinrichs XIII. im Jahre 1290 auf seinen ältesten Sohn Otto III. über.


Otto I. Ludwig I., der Kehlheimer Otto II., der Erlauchte

(Hzg. 1180-1183) (Hzg. 1183-1231) (Hzg. 1231-1253)


Während der gesamten Ottonischen Dynastie gerieten die Wittelsbacher zunehmend in territoriale Auseinandersetzungen mit den habsburgischen Herrschern, wobei auch Otto III. bekanntlich weiter auf Konfrontationskurs mit den Habsburgern stand. Unter seiner Regentschaft wurde der Versuch unternommen, die Steiermark für sich einzunehmen und die Habsburger damit weiter zurückzudrängen. Diese Phase lässt sich bereits als Schnittstelle zwischen der eigentlichen Vorgeschichte und den unmittelbaren Auslösern der Handfeste interpretieren, denn die stetig andauernden Auseinandersetzungen mit den Habsburgern blieben nicht ohne Folgen für Ottos Herrschaft, betrachtet man die wirtschaftlichen Zusammenhänge ebenso wie die Herrschaftsautorität. Ähnlich ließ der nächste Konflikt nicht lange auf sich warten, als Otto III. nach einigen Komplikationen in der ungarischen Thronfolge 1305 zum König gekrönt wurde. Nachdem allerdings die Erbfolge nicht sicher war, stand Otto gegen einen Konkurrenten um den Thron. Seine Bemühungen, seine Position durch eine Annäherung an den Woiwoden von Siebenbürgen zu stärken, resultierten schließlich im Verlust der Krone und seiner Gefangennahme, welche nur durch ein beträchtliches Lösegeld aufgehoben werden konnte und somit Otto im Jahr 1308 zur Rückkehr nach Bayern veranlasste. Diese Bestrebungen Ottos, sich gegen seinen Rivalen auf dem Königsthron zu behaupten, verschlechterten zunehmend seine finanzielle Lage.

So kam es während dem Krieg gegen Österreich (1309-1311) zu einem erneuten Zusammenstoß mit dem Geschlecht der Habsburger, infolgedessen Ottos Bruder, welcher die Regierungsgeschäfte Niederbayerns während der Abwesenheit Ottos übernommen hatte, ums Leben kam. Die ohnehin schon prekäre finanzielle Lage verschärfte sich durch diese Auseinandersetzungen zusehends.

Für weitere Vorhaben in seiner sich dem Ende zuneigenden Regentschaft benötigte er die Gefolgschaft der führenden Adelsfamilien, die er erst überzeugen musste, und es fehlte ihm aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage auch an militärischer Stärke. In Anbetracht dieser Konstellation, aus der heraus er sich die Frage vorlegen musste, wie er beides gewährleisten könne und bereits vorherrschende Miseren beheben könne, entstand die Ottonische Handfeste, womit sich ie Intentionen aus dieser Ausgangssituationen zusammenfassen lassen: Einerseits galt es, die Finanzsituation zu verbessern, andererseits musste die königliche Autorität und damit die zentrale Grundlage seiner Macht gestärkt werden. Ferner sollte mit der Ottonischen Handfeste ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden.


Themen der Handfeste: ein kurzer Einblick in die Thematik

Zur Sicherstellung der für Otto notwendigen Gefolgschaft bildet die Übertragung von Vorrechten im jurisdiktionellen Rahmen einen integralen Teilbestand der Handfeste. In diesem Zusammenhang erfolgte die Zuweisung der niederen Gerichtsbarkeit an die jeweiligen Gerichtsbezirke. Explizit ausgeschlossen wurden alle Delikte, die "zu dem Tod ziehent" sind. Tatbestände finden sich konkret benannt als "teuf" (Diebstahl), der ab einem exakten Wert des Diebesgutes von sechs langen Schillingen begangen wurde, "todsleg" (Totschlag) und "notnunft" (Notzucht) sowie die Gerichtsbarkeit über Grund und Boden. Gemeint sind damit jene drei klassischen Fälle des altbayerischen Strafwesens, die dem Hochgericht vorbehalten waren und die sogenannte Blutgerichtsbarkeit kennzeichneten. Diese werden mit der Ottonischen Handfeste erstmalig in einem grundlegenden Rechtsdokument verankert. Ferner wurde festgelegt, in welcher Weise die Zuständigkeit zu regeln war, beispielsweise konnte ein schwerer Räuber zwar vom hofmärkischen Amtmann dingfest gemacht werden, doch musste er anschließend dem Landrichter überstellt werden. Ebenso wurde eine Frist vorgeschrieben:


"Begriff aber unser richter ainen deup auf der strasse in steten oder auf mergkten, richtet er uber in in vierzehn tagen als oben ist benannt, so ist unsers richters war er bey im findet. Wellicher aber unser richter uber ainen deup in vierzehn tagen nit richtet, so sol er denselben man fürbas ledig lassen on allen schaden."


Dementsprechend hatte binnen 14 Tagen eine Verurteilung zu erfolgen, andernfalls war der Angeklagte wieder auf freien Fuß zu setzen.

Für die Gewährung der Niedergerichtsbarkeit sieht die Urkunde in erster Linie die Erhebung einer finanziellen Notsteuer vor, die zur Verbesserung der schlechten Finanzlage Ottos III. dienen sollte. Die Modalitäten der Abgaben sowie auch deren Beträge wurden detailliert festgelegt und beliefen sich auf 80 Pfennige pro Scheffel Weizen, 60 Pfennige für Roggen, 40 Pfennige für Gerste und 30 Pfennige für Hafer. Entsprechendes galt für die Viehwirtschaft.

Den Adressaten wurde zusätzlich ein ständisches Widerstandsrecht als Sonderrecht eingeräumt. Damit wurde ausdrücklich das Recht gewährt, sich im Falle einer Vertragsverletzung zusammenzuschließen und dem Vertragsbrecher Widerstand zu leisten.


Ottonische Handfeste
Ottonische Handfeste

Der Weg zur Magna Carta: Ursachen und Vorbedingungen

Ebenso wie die Ottonische Handfeste ist auch die Magna Carta keineswegs das Resultat eines einzigen Ereignisses, vielmehr spiegelt sie die Verkettung langjähriger Prozesse wider, die schließlich zu ihrer Verfassung geführt haben. Angefangen unter der Herrschaft Heinrichs II. vereint sich 1154 ein Territorium, das sowohl englische als auch französische Ländereien umfasst. Sowohl unter ihm selbst als auch unter den beiden Söhnen Richard I. und Johann I. traten diverse Faktoren auf, die zur Verfassung der Magna Carta Anlass gaben. So beschränkte Heinrich II. zunächst die Befugnisse der Barone innerhalb seines Herrschaftsgebietes, beanspruchte landesweit Burgen, errichtete Befestigungsanlagen und etablierte eine Neuordnung des Lehnswesens, um eine unabhängige Verwaltung des Hofes durch Amtsträger zu gewährleisten. Zudem untersagte er den Baronen die Gerichtsbarkeit und ordnete an, dass Prozesse künftig nur noch vor Hofgerichten abgehalten werden durften und deren Erträge der Staatskasse zugeteilt werden mussten. Als Konsequenz daraus konnte Heinrich II. seine Autorität bezüglich der Barone konsolidieren, da diese durch die Restriktionen des Königs nicht länger in einem Gefolgschaftsverhältnis standen, sondern nunmehr zu den höchstrangigen Landpächtern zählten. Auf dem europäischen Festland wurden während der Regentschaft Heinrichs II. sowie seines Sohnes Richard I. zunehmend Kriege geführt, die im Wesentlichen von englischer Seite finanziert wurden. Folglich verpflichtete man die Barone, für diese Kriegshandlungen finanziell aufzukommen oder aber Soldaten für ein Militär zu stellen.

Mit dem Aufkeimen der Konflikte zwischen England und Frankreich brachen weitere kriegerische Auseinandersetzungen aus. Insbesondere unter der Regierung Johanns, der im Vergleich zu seinen Vorgängern seine Herrschaft stärker auf England zentrierte und für seine Tyrannei bekannt war, wurden wesentliche Gebiete innerhalb Frankreichs verloren. Gleichwohl unterließ er es nicht, durch Feldzüge diese Ländereien wieder einzunehmen, doch scheiterten diese Bemühungen. Zur Deckung der anfallenden Kosten, die sich allmählich zu einer wachsenden Finanzkrise des Königs summierten, appellierte dieser an die Barone und erzwand binnen 15 Jahren mehr als zehn Schildgelder ihrerseits. Unterdessen fürchteten die Barone, durch den König und seine stetig wachsenden Forderungen zugrunde gerichtet zu werden, und widersetzen sich nach erneuten fehlgeschlagenen Feldzügen in den Jahren 1213 und 1214 schließlich ihrem König. So revoltierten sie im Jahre 1215 in London und unterbreiteten ihre Forderungen, festgehalten in Form von 48 Artikeln. Erst nach längerem Zögern willigte König Johann ein, zusammen mit seinen engsten Beratern die Verhandlungen mit den Baronen aufzunehmen, billigte im Wesentlichen die Forderungen und schlussendlich besiegelte er die Magna Carta.


Inhaltliche Schwerpunkte

Nach einer Präambel definiert die Urkunde zunächst die Unabhängigkeit der Kirche von England. In der Folge widmet sie sich vorrangig dem Lehnsrecht, in dem festgehalten wird, dass ohne Einwilligung der Vertreter des Reiches im "Großen Rat" der König weder Schildgeld noch anderweitige vergleichbare Unterstützungsgelder verlangen darf, ausgenommen in Sonderfällen. Nachfolgend werden unter anderem die Gerichtsbarkeit und das Bußwesen, das Erbschaftsrecht und die Grafschaftsverwaltung geregelt. Im Hinblick auf das spätere Grundgesetz scheint ein Artikel von besonderer Relevanz zu sein:


"Kein freier Mensch darf festgenommen, oder gefangen gehalten, noch depossediert, noch für gesetzlos erklärt, noch verbannt oder auf irgend eine Art ruiniert werden, noch werden Wir gegen ihn vorgehen oder (Leute) gegen ihn ausschicken, es sei denn auf Grund gesetzlichen Urteils von Seinesgleichen oder auf Grund des Gesetzes des Landes".


Hervorzuheben ist zudem Artikel 55:

"Alle Gebühren (fines), die zu Unrecht und gegen das Gesetz des Landes von Uns erhoben worden sind und alle Bußen, die zu Unrecht gegen das Gesetz des Landes auferlegt wurden, sollen völlig erlassen werden [...]",wonach der König zu Unrecht verhängte Geldstrafen zu erlassen hatte.

Zur Aufrechterhaltung der Magna Carta wurde ein Gremium bestehend aus 25 Baronen eingesetzt, dessen Zweck es war, Verletzungen der Urkunde seitens der einen oder anderen Partei zu ahnden. Da allerdings die Urkunde bis 1225 von keiner der Beteiligten tatsächlich anerkannt wurde, wurde 1225 der Kirche die Sanktionierung von Vertragsbrüchen übertragen. Endgültige Akzeptanz fand die Magna Carta dann unter Heinrich III. aus dessen Regierungszeit sie nicht mehr wegzudenken war.


Magna Carta
Magna Carta

Parallelen und Unterschiede der Auslösefaktoren

Fraglich ist nun, inwieweit sich die Regelungsabsichten und Intentionen der Ottonischen Handfeste mit denen der Magna Carta überschneiden, beziehungsweise wo Differenzen zu verzeichnen sind. Auf der Ebene der prinzipiellen Regelungsansätzen lässt sich durchaus argumentieren, dass die jeweiligen Vertragswerke Parallelen aufweisen. So wurden beide mit dem Zweck verfasst, ergänzende Bestimmungen über die Rechtssprechung, die staatliche Administration und rechtliche Belange der Bürger festzulegen. Hinsichtlich des historischen Prozesses lässt sich hervorheben, dass sie jeweils das Resultat langwieriger politischer Auseinandersetzungen waren. Ausgangspunkt waren beiderlei Hinsicht politische Konflikte innerhalb der betreffenden Region, die zum einen zu finanziellen Engpässen und zum anderen zu militärischen Auseinandersetzungen führten, im Falle Bayerns allerdings nur zu beabsichtigten Handlungen und nicht, wie im Falle Englands, zu allgegenwärtigen. Dennoch ist zu beachten, dass die verursachenden Motive nicht identisch sind. Im Rahmen der Ottonischen Handfeste sah sich Otto III. in Anbetracht der gegebenen Finanzlage zur Erhebung einer Notsteuer gezwungen- Diese legte er mit Hilfe der Urkunde fest und gewährte im Gegenzug die niedere Gerichtsbarkeit, gewissermaßen als Kompensation für die Steuerforderung. Allerdings war die Entstehungsgeschichte der Magna Carta in England insofern eine andere, da sie nicht verfasst wurde, um mit ihr eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse herbeizuführen. Vielmehr war sie das unmittelbare Folgewerk der Tatsache, dass die Steuern vom damals regierenden König bereits wiederholt eingeklagt worden waren und die englischen Barone sich zum Widerstand verpflichtet sahen. Denn andernfalls wären sie in den Ruin getrieben worden. Ausgehend von den ursprünglichen Beweggründen scheint die Magna Carta also vielmehr aus einer Auflehnung gegen die Vorgehensweise des Königs heraus entstanden zu sein, als um über mögliche Notstandsabgaben zu entscheiden. Eine gewaltsame Geltendmachung der Forderungen durch den Adel wie etwa in England gab es in Bayern nicht.

Auch in Bezug auf die königliche Autorität weisen die Dokumente Differenzen auf. König Otto III. erließ die Handfeste nicht nur als Reaktion auf finanzielle Missstände, sondern auch, um seine Gefolgschaft und seine Autorität auszuweiten und somit einen Rückhalt für die von ihm angestrebten Vorhanden zu erlangen. Demgegenüber war die Magna Carta eine Gegenreaktion angesichts der wachsenden öffentlichen Unzufriedenheit mit der monarchischen Stellung Johanns I. sowie dessen Machtmissbrauchs. Sie ist also vielmehr im Gegensatz zum bayerischen Urkundenbrief ein Bemühen, die Herrschaftsgewalt des Königs durch die Zuerkennung von Freiheiten und Grundrechten an die Barone und Adeligen einzuschränken.

Bezieht man zusätzlich weitere Gesichtspunkte mit ein, die weniger die Intentionen der Verfassungen als vielmehr ihre Reichweite und langfristige Wirkungskraft zum Inhalt haben, so ist zu konstatieren, dass die Ottonische Handfeste keineswegs für einen derart weitreichenden Anwendungsbereich bestimmt war. Da die Handfeste ausschließlich Angelegenheiten des Herzogtums Bayern umfasste, während sich die Magna Carta flächendeckend über ganz England erstreckte, war Letztere für einen weitaus umfangreicheren Einzugsbereich, ein größeres Territorium und wesentlich mehr Personen konzipiert, als es die Handfeste war. Dementsprechend ist die Bayerische Urkunde im Grundsatz der weiteren historischen Entwicklung nicht so weitreichend. Freilich wird vielfach argumentiert, die Handfeste sei eine Grundlage des heutigen Parlamentarismus, und dem wird hiermit auch keineswegs widersprochen. Dennoch ist die Magna Carta als Basis der englischen Rechtsentwicklung in historischen Werken präsenter vertreten als für die Bayern die Ottonische Handfeste.


Fazit

Für die Entwicklung parlamentarischer Staatsstrukturen ebenso wie für die mittelalterliche Rechtsentwicklung im Allgemeinen können sowohl die Magna Carta als auch die Ottonische Handfeste als wesentliche Meilensteile gewertet werden. Unbestritten bleibt zudem, dass sie einen erheblichen Impuls für die Etablierung individueller Rechte gegeben haben. Beide Rechtsurkunden entsprangen der Notwendigkeit, bestehende politische Spannungsverhältnisse und Geldnöte zu bewältigen, wenngleich sie von unterschiedlichen Ausgangspunkten und Intentionen geprägt waren.

Die Ottonische Handfeste, die als Erwiderung auf die Notlage Ottos III. und als Unternehmung, seine Autorität zu sichern, entstand, war auf das Herzogtum Bayern beschränkt und hatte daher keinen so ausgedehnten territorialen Geltungsbereich wie die Manga Carta. Diese formte sich aus der Unzufriedenheit der englischen Barone mit der tyrannischen Herrschaft König Johanns I. und zielte darauf ab, die königliche Machtstellung durch die Gewährung von Privilegien und Grundrechten einzuschränken.

Zwar weisen beide Urkunden große Parallelität auf, jedoch ist der Bestrebung, die Ottonische Handfeste als bayerische Magna Carta zu bezeichnen, zumindest bei alleiniger Betrachtung der Intentionen und der Vorgeschichte, nicht sonderlich zutreffend.

Beide Dokumente haben allerdings selbstverständlich dazu beigetragen, das Fundament für eine legitimere und transparentere Regierung zu schaffen und den Weg für moderne parlamentarische Systeme zu ebnen.




Literatur & Quellen zum nachlesen

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